Kontakt

Energetische Dachsanierung

Weniger Heizkosten – mehr Wohnkomfort

Dächer älterer Gebäude sind häufig nicht oder nur unzureichend gedämmt, so dass in der Heizperiode viel Energie aufgewendet werden muss, um Räume unterm Dach einigermaßen angenehm zu temperieren.

Im Sommer dagegen heizen sie sich extrem auf, so dass von Wohnkomfort im Dachgeschoss häufig keine Rede sein kann. Die Lösung ist einfach und heißt: Energetische Dachsanierung

Eine Frau arbeitet an einem Schreibtisch, während ein Mädchen am Fenster sitzt und hinausschaut.

Foto: VELUX Deutschland, Österreich, Schweiz

Dach­dämmung nach Dämm­standard

Ein Querschnitt eines Hausdachs mit URSA-Dämmplatten, Dampfsperre, Lattung und Dachziegeln, Aufbau der Dachisolierung sichtbar.

Dachaufbau eines renovierten Daches

Damit ist die Dämmung des Daches (umgangs­sprachlich auch Isolierung genannt) nach aktuellem Standard gemeint. Nach Dämmstandard sollte eine fachgerechte Verlegung der Unterdachbahn und Dampfbremse sowie ggfs. der Austausch der in die Jahre gekommenen Dachfenster erfolgen.

So können Heizkosten drastisch reduziert und unangenehme Zugluft­erscheinungen vermieden werden. Möglicherweise vorhandenen feuchten Ecken mit Schimmelbefall werden auf diese Weise der Nährboden entzogen und gleich mitsaniert. Das so verbesserte Raumklima geht mit einer deutlichen Steigerung des Wohnkomforts einher.

Dämmung der obersten Geschoss­decke

In Gebäuden, in denen der Dachraum nicht bewohnt bzw. genutzt wird und lediglich als Abstellfläche dient, reicht die Dämmung der obersten Geschossdecke völlig aus. Denn auch dadurch werden Wärmebrücken von beheizten zu unbeheizten Räumen vermieden.

Thermografieaufnahme eines Hausdachs mit Wärmeverlusten, sichtbar als rote und gelbe Bereiche um mehrere Dachfenster.

Thermografie-Aufnahme eines Daches

Wann wird eine energe­tische Dach­sanierung Pflicht?

Graues Paragraphenzeichen (§) auf weißem Hintergrund, Symbol für Recht und Gesetz.

Gemäß dem Gebäude­energie­gesetz (GEG) müssen Dächer und Dach­böden gedämmt werden, wenn bei einer Erneuerung von über 10% der Dach­fläche energe­tische Sanierungs­maßnahmen erforderlich werden.
Die Bundes­regierung hat aus Gründen des Klima­schutzes das Ziel, den Jahres-Primär­energiebedarf zu reduzieren. Die Energie­einspar-Verordnung (EnEV) macht die energetische Dach­sanierung innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie zur Pflicht. Ausgenommen sind Besitzer von Ein- und Zweifamilien­häusern, die bereits seit dem 1.02.2002 von ihm selbst bewohnt wurden

Kommt der neue Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, gilt dieser Verstoß als Ordnungs­widrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € bestraft werden.

Solar­pflicht bei Dach­sanierung?

Während die Installation einer Photo­voltaik­anlage im Zuge einer Dach­sanierung in manchen Bundes­ländern bereits verpflichtend um­gesetzt werden muss, besteht in anderen Regionen keine Pflicht für eine Solar­anlage. Grund­lage für diese Regelung ist die EU-Gebäude­effizienz­richtlinie (EPBD) von 2024.

Die Solarpflicht gilt ohne Einschrän­kung bisher für Baden-Württem­berg, Berlin, Bremen, Hamburg, Nieder­sachsen und NRW.

In Bayern und Branden­burg gilt sie für Nicht­wohn­gebäude, ansonsten gilt eine Soll-Vorschrift.

Eingeschränkt gültig ist die Solar­pflicht in Schleswig-Holstein für Neu­bauten, bei Dach­sanierungen von Nicht­wohn­gebäuden und größeren Park­plätzen. In Rhein­land-Pfalz betrifft sie gewerb­liche und öffentl­iche Gebäude und in Hessen gilt sie nur für landes­eigene Gebäude und Par­kplätze.

Keine Solarpflicht besteht bisher für Mecklen­burg-Vor­pommern, Saar­land, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Solardachpflicht in NRW ab 2026

Die gesetz­liche Solarpflicht, die Nordrhein-Westfalen schritt­weise für verschiedene Gebäude­typen einführt, sind in der Landes­bau­ordnung Nord­rhein-West­falen (BauO NRW) - speziell in § 42a festgelegt.

In NRW müssen Neubauten ab 2025 und ab 2026 auch Dach­sanierungen von Bestands­gebäuden mit einer Photo­voltaik­anlage aus­gestattet werden, sofern das Dach nicht voll­ständig nach Norden aus­gerichtet ist.

Bei Neu­bauten muss die Mindest­größe der Solar­anlage 30 % der gesamten Dachf­läche betragen, bei Bestands­gebäuden 30 % der geeigneten Dachfläche.

Die Pflicht entfällt, wenn sich die Dach­fläche nicht für eine Instal­lation mit PV-Anlage eignet, wenn diese nicht wirtschaftlich ist oder der Denk­malschutz dagegen spricht.

Gebäude mit weniger als 50 m² Nutz­fläche oder einem Glasdach bilden eine Aus­nahme der Solardach­pflicht.

Förderungen für energetische Sanierung

Die Bundes­regierung wird Energie­einsparung und den Einsatz erneuer­barer Energien kombinieren, um den Primär­energie­bedarf von Gebäuden bis 2050 um rund 80 Prozent ggb. 2008 zu senken. Die „Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG)“ ist Mitte 2021 bei der KfW gestartet.

Unterstützt werden energetische Sanierungs­maßnahmen (z.B. Wärmedämmung von Außenwänden, Dachflächen, obersten Geschossdecken, Kellerdecken, Fenster- und Türenaustausch, Erneuerung von Heizkesseln) durch spezielle Förder­programme „Energieeffizient Sanieren“ des BEG bei der KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau).

Ein Holzstempel mit der Aufschrift „FÖRDERMITTEL“ liegt auf einem Stempelkissen, dahinter mehrere Euro-Geldscheine.

HINWEIS: Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist die ieQ-systems Building GmbH & Co. KG

Zum Seitenanfang